Das neue Infektionsschutzgesetz

Das neue Infektionsschutzgesetz

Infolge des zum 24. November in Kraft getretenen geänderten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erreichten uns Anfragen, welche Folgen sich daraus für Oecotropholog*innen ergäben. Im Folgenden geben wir eine Übersicht über derzeitige Regelungen. Es ist jedoch zu beachten, dass sich diese schnell ändern können, so wie wir es aus der bisherigen Zeit dieser Pandemie bereits kennen, und sich die Bestimmungen zwischen den Bundesländern und sogar Städten bzw. Landkreisen unterscheiden können. Wir empfehlen daher, sich im Zweifel mit den relevanten Behörden in Verbindung zu setzen, um die jeweils gültige Regelung zu erfahren.


Ich bin selbstständig in eigener Praxis tätig und unsicher, wie ich die neuen Vorschriften auslegen und umsetzen soll. Muss ich jeden Klienten kontrollieren? Welche Regelung greift in meinen Räumlichkeiten für meine Patienten – 3G oder 2G?

 

Neben den bekannten Masken-, Abstands- und Hygieneregeln sieht das neue IfSG grundsätzlich 3G mit erweiterter Testpflicht für Einrichtungen des Gesundheitswesens vor, für Patient*innen und Bewohner*innen gilt die erweiterte Testpflicht hingegen nicht (§ 28b Abs. 2 IfSG). Zu Einrichtungen des Gesundheitswesens zählen auch Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, also auch Praxen von Ernährungsberater*innen in der Ernährungstherapie. Nach dem Gesetz ist es außerdem notwendig, das Vorlegen des negativen Testnachweises zu dokumentieren und in anonymisierter Form zweiwöchentlich an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Die Gesundheitsminister der Bundesländer sowie die Arbeitsgemeinschaft Infektionsschutz und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben den Bund jedoch dazu aufgefordert, die Dokumentationsregelung für Einrichtungen des Gesundheitswesens auszusetzen sowie die Testpflicht für immunisierte Beschäftigte zu reduzieren. Am 2. Dezember 2021 ging das Bundesministerium für Gesundheit durch ein Antwortschreiben des Generalstabsarztes Dr. Holtherm auf die Forderungen ein und trägt diese nun mit, sodass immunisierte Personen, die in Einrichtungen mit besonders vulnerablen Menschen arbeiten, nur noch zweimal pro Woche einen Negativnachweis (Antigen- oder PCR-Test) vorlegen müssen.

Darüber hinaus wurden die Vorgaben des IfSG dahingehend abgemildert, dass Begleitpersonen, auf die Patient*innen, Klient*innen und Bewohner*innen angewiesen sind, nicht als Besucher*innen gelten. Daher unterliegen auch diese Begleitpersonen nicht mehr der erweiterten Testpflicht. Die Dokumentationspflicht bleibt bestehen, die Unterlagen müssen der Behörde jedoch nur nach Aufforderung übermittelt werden.

 

Hilfreiche Links

Infektionsschutzgesetz

Änderungen des IfSG

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Hessische Landesregierung informiert zu neuen Beschlüssen des Corona-Kabinetts

Kommentar des Bayrischen Gesundheitsministers

Kommentar der KBV zur 3G+-Regelung in Gesundheitseinrichtungen

Pressemitteilung: Gesundheitsministerkonferenz gegen Dokumentations- und verschärfte Testpflicht aus

Schreiben des Generalstabsarztes des Bundesministeriums für Gesundheit zur erweiterten Testpflicht und Abmilderung der Vorgaben des IfSG


Auf virtuelle Treffen umsteigen

 

Einfacher als der durch das IfSG geforderten Test- und Kontrollpflicht nachzukommen, ist vermutlich (Beratungs-)termine per Videoanruf oder telefonisch abzuhalten. Dabei ist natürlich darauf zu achten, dass Klient*innen oder Patient*innen Zuhause genug Privatsphäre und Ruhe haben. Unter Einhaltung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) können Unterlagen oder Formulare per E-Mail, Fax oder Briefpost ausgetauscht werden. Grundsätzlich ist bei allen diesen Alternativen immer das Einverständnis der Klient*innen einzuholen (BzfE).

 

Der VDOE hat mit der CompuGroup Medical Deutschland AG eine Kooperation vereinbart wodurch VDOE-Mitglieder die zertifizierte Videosprechstunden-Software CLICKDOC vergünstigt nutzen können. Weitere Infos dazu im VDOE-Intranet unter Extras, Unterpunkt Sonderkonditionen.

 


Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Thema Betrieblicher Infektionsschutz

 

Folgende Übersicht beruht auf Fragen und Antworten zum neuen Infektionsschutzgesetz auf der Internetseite des BMAS und bezieht sich auf nicht gesundheitsbezogene Betriebe, also solche, die nicht unter § 23 Abs. 3 IfSG aufgeführt sind.

 

Bisherige Regelungen gelten überwiegend weiterhin bis einschließlich 19. März 2022. So sind Arbeitgeber*innen weiterhin verpflichtet, in Präsenz Arbeitenden mindestens zweimal pro Woche Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Hygienekonzepte müssen erstellt bzw. angepasst, Abstandsregelungen und Maskenpflichten sollten eingehalten werden.

Neu hinzugekommen ist eine betriebliche 3G-Regelung für Betriebe, nach der alle im Betrieb tätigen Personen bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf-, Genesenen- oder Negativnachweis mitführen müssen und die Arbeitsstätte auch nur mit einem solchen Nachweis betreten dürfen; Ausnahmen bestehen nur, wenn das Betreten zur Wahrnehmung eines Test- oder Impfangebotes notwendig ist.

Die Umsetzung der 3G-Regelung muss durch den*die Arbeitgeber*in kontrolliert und dokumentiert werden. Für die Dokumentation ist ein einfaches „Auflisten und Abhaken“ dem BMAS nach ausreichend. Die Daten sind nach Vorgaben des Datenschutzes (BDSG, DSGVO) sorgfältig zu behandeln und spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Die Kontrolle kann auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegiert werden.

Eine Hinterlegung des Nachweises bei dem*der Arbeitgeber*in ist möglich aber nicht verpflichtend. Die Testung für den Nachweis einer genesenen Person muss mindestens 28 Tage, aber darf maximal 6 Monate zurückliegen. Impfnachweise können anerkannt werden, wenn die Impfung mit einem durch das Paul-Ehrlich-Institut zugelassenen Impfstoff erfolgt ist und die letzte erforderliche Einzelimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Ist eine Person weder geimpft noch genesen, so kann ein Negativnachweis durch eine Testung unter Aufsicht des*der Arbeitgeber*in oder ein valides Dokument erfolgen, wobei der Test nicht älter als 24 Stunden sein darf (bei PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden).

Wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, muss ein Home-Office-Angebot bestehen, Arbeitnehmende haben dieses Angebot anzunehmen, wenn keine berechtigten Einwände bestehen. Das „Home-Office“ gilt nicht als Arbeitsstätte, hier muss also kein 3G-Nachweis erbracht werden.

 


Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat es, wenn jemand seinen Status nicht preisgibt?

 

Arbeitnehmer*innen, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten. Mit Blick auf das Kündigungsrecht dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern. Weigert sich der*die Arbeitnehmer*in dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Hier ist im Rahmen der Negativprognose auch die zeitliche Befristung der 3G-Regelung zu beachten. Wenn der*die Arbeitnehmer*in seinen*ihren 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm*ihr in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.

 


Allgemeine Regelungen

 

In fast allen Bundesländern wurden vor allem die Freiheiten ungeimpfter und nicht genesener Personen durch nächtliche Ausgangsbeschränkungen und Zutrittsverbote eingeschränkt. In manchen Bereichen wird der Zutritt nur noch mit Impf- oder Genesenenzertifikat und zusätzlich negativem Testergebnis gestattet.

 

Eine Übersicht zu allgemeinen Regelungen in einzelnen Bundesländern gibt es hier.

 

Stand: 08.12.2021