Die Zuordnung im Gefahrtarif der zuständigen Berufsgenossenschaft, die sogenannte Veranlagung, ist entscheidend für die Höhe der Beiträge. Unternehmen der Ernährungstherapie von Oecotropholog*innen/Ernährungswissenschaftler*innen waren bisher im Strukturschlüssel 0122 und der Gefahrtarifstelle 7, Diätassistent*innen in der preisgünstigeren Gefahrtarifstelle 6.
Der VDOE hat 2022 Einspruch eingelegt und eine Anpassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gefordert: Die unterschiedliche Einstufung bei oftmals gleicher Tätigkeit und damit gleichem Risiko sei nicht nachvollziehbar.
Dies wurde nun umgesetzt: Ab dem Beitragsjahr 2025 (gilt immer für 6 Jahre) werden Praxen und Unternehmen der “Diätassistenz/Ernährungstherapie” gemeinsam in der Gefahrtarifstelle 6 veranlagt.
Exkurs Berufsgenossenschaft
Meldepflichtig sind alle selbständigen Ernährungsberater seit 1999.
Der VDOE hatte 2019 geklärt, wer von den beiden Berufsgenossenschaften zuständig ist: Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) oder die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG). Für selbständige Oecotropholog*innen gilt die VBG und die Satzung der VBG ist maßgebend. Diese sieht keine Versicherungspflicht von Ernährungsberater*innen vor.
Wer als Heilmittelerbringer (oder auf Zuweisung eines Arztes/einer Ärztin) tätig wird, ist der BGW zugeordnet. Deren Satzung sieht für Ernährungsberater*innen/-therapeut*innen eine Versicherungspflicht vor, auch wenn die Praxis/das Unternehmen keine Angestellten beschäftigt.
Mehr rund um das Thema Berufsgenossenschaft können VDOE-Mitglieder nach dem Login im Bereich Medien und Infos und Materialien unter “Berufsgenossenschaft” nachlesen.