Berufsgenossenschaft: Kostenersparnis durch Anpassung der Einstufung bei der Veranlagung von Unternehmen der Ernährungstherapie

Die Zuordnung im Gefahrtarif der zuständigen Berufsgenossenschaft, die sogenannte Veranlagung, ist entscheidend für die Höhe der Beiträge. Unternehmen der Ernährungstherapie von Oecotropholog*innen/Ernährungswissenschaftler*innen waren bisher im Strukturschlüssel 0122 und der Gefahrtarifstelle 7, Diätassistent*innen in der preisgünstigeren Gefahrtarifstelle 6.

Der VDOE hat 2022 Einspruch eingelegt und eine Anpassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gefordert: Die unterschiedliche Einstufung bei oftmals gleicher Tätigkeit und damit gleichem Risiko sei nicht nachvollziehbar.

Dies wurde nun umgesetzt: Ab dem Beitragsjahr 2025 (gilt immer für 6 Jahre) werden Praxen und Unternehmen der “Diätassistenz/Ernährungstherapie” gemeinsam in der Gefahrtarifstelle 6 veranlagt.

 

Exkurs Berufsgenossenschaft

Meldepflichtig sind alle selbständigen Ernährungsberater seit 1999.

Der VDOE hatte 2019 geklärt, wer von den beiden Berufsgenossenschaften zuständig ist: Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) oder die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG). Für selbständige Oecotropholog*innen gilt die VBG und die Satzung der VBG ist maßgebend. Diese sieht keine Versicherungspflicht von Ernährungsberater*innen vor.

Wer als Heilmittelerbringer (oder auf Zuweisung eines Arztes/einer Ärztin) tätig wird, ist der BGW zugeordnet. Deren Satzung sieht für Ernährungsberater*innen/-therapeut*innen eine Versicherungspflicht vor, auch wenn die Praxis/das Unternehmen keine Angestellten beschäftigt.

 

Mehr rund um das Thema Berufsgenossenschaft können VDOE-Mitglieder nach dem Login im Bereich Medien und Infos und Materialien unter “Berufsgenossenschaft” nachlesen.