FAQ

Studiengänge

Das kommt darauf an, in welchem Tätigkeitsfeld/Themenbereich man später tätig sein möchte. Die Studieninhalte sollten die dafür notwendigen speziellen Kenntnisse und Kompetenzen vermitteln. Wer z. B. gerne im Sportbereich arbeiten möchte, wählt idealerweise einen Master in Sport und Ernährung.


Wenn es um die Voraussetzungen für das Zertifikat „Ernährungsberater/in VDOE“ geht, sollte individuell geprüft werden, ob durch den Bachelor bereits die DGE-Zulassungskriterien erfüllt werden. Falls nicht, empfiehlt es sich, die Masterstudiengänge anhand der Modulhandbücher zu prüfen und einen Studiengang zu wählen, der die fehlenden ECTS in den jeweiligen Bereichen abdeckt.

Je nach Studienort bzw. Bachelorprogramm reicht ein Bachelor, um die DGE-Zulassungskriterien zu erfüllen, die für ein Zertifikat bzw. die GKV-Mindeststandards der Anbieterqualifikation für den Bereich Prävention gefordert werden.


Allerdings können im Bachelor-Studiengang kaum die notwendigen Grundlagen vermittelt werden, um in dem anspruchsvollen Feld der Ernährungstherapie gute Arbeit zu leisten. Für Bachelorabsolvent*innen ist daher die Weiterbildung unerlässlich. Aber auch als Bachelorabsolvent*in haben Sie die Möglichkeit im Arbeitsumfeld unter Anleitung Erfahrungen zu erlangen, die unter Umständen ausreichen.

Die Frage lässt sich nicht klar beantworten. Oecotrophologie ist breiter gefächert, während Ernährungswissenschaft meist stärker naturwissenschaftlich ausgerichtet ist. Ein Abschluss in Oecotrophologie ermöglicht es sich mit einer breiten Grundkenntnis in viele Bereiche tiefer einzuarbeiten. Ein Abschluss in Bereich Ernährungswissenschaft mit starkem Fokus auf Pathophysiologie und Diätetik ist vorteilhaft, für alle, die in Richtung Beratung/Therapie gehen möchten.

 

Letztlich sind aber Praktika, das Thema der Bachelor- und/oder Masterarbeit und auch Noten zusätzliche Kriterien, die von Arbeitgebern bei der Auswahl geeigneter Mitarbeiter*innen herangezogen werden.

Es ist äußerst sinnvoll, vor der Entscheidung für einen Studienort Studienpläne und Modulhandbücher der jeweiligen Hochschulen anzusehen. Die Hochschulen und die angebotenen Studiengänge sind auf der VDOE-Website aufgelistet. Studienberatung/Studienkoordinatoren oder die Fachschaft einer Hochschule helfen hier ebenfalls weiter.

Eine gute Basis und die Möglichkeit der Erfüllung der Zulassungskriterien für die Zulassung zum Zertifikat bzw. für die Ernährungstherapie bieten z. B. folgende Hochschulen/Studiengänge:

Hochschulort- Studiengang

  • Bernburg – B. Sc. Ernährungstherapie
  • Fulda – B. Sc. Diätetik
  • Gießen – B. Sc. Ernährungswissenschaften/Ökotrophologie
  • Hamburg – B. Sc. Ökotrophologie
  • Münster – B. Sc. Oecotrophologie
  • Neubrandenburg – B. Sc. Diätetik
  • Niederrhein – B. Sc. Ernährungswissenschaften
  • Stuttgart Hohenheim – B. Sc. Ernährungsmanagement und Diätetik

Fernhochschulen

  • IU – B. Sc. Ernährungswissenschaften
  • SRH – B. Sc. Ernährungstherapie und -beratung

Keine vollständige Aufzählung:

  • Fulda – M. Sc. Public Health Nutrition
  • Gießen –  M. Sc. Ernährungswissenschaften
  • Gießen – M. Sc. Ökotrophologie
  • Münster – M. Sc. Ernährung und Gesundheit
  • Niederrhein – M. Sc. Ernährungswissenschaften
  • Stuttgart Hohenheim – M. Sc. Ernährungsmedizin

Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP)

Ja, wer im Rahmen von Prävention oder Gesundheitsförderung Angebote für gesunde Menschen macht, muss nur die „GKV-Mindeststandards“ des Leitfaden Prävention erfüllen. Ein anerkanntes Zertifikat wird hier im aktuellen Leitfaden Prävention nicht (mehr) gefordert. Das heißt die Anbieterqualifikation, die durch die ZPP in Verbindung mit einem Präventionskurs oder Kurskonzept geprüft und zertifiziert wird ist hier ausschlaggebend.

 

Die ZPP prüft keine Angebote für die Betriebliche Gesundheitsförderung. Hier prüfen die Betriebe oder Krankenkassen die Anbieterqualifikation selbst. Angebote, die steuerlich begünstigt werden, müssen ebenfalls durch Personen mit der Anbieterqualifikation des Leitfaden Prävention durchgeführt werden. Insofern ist es sinnvoll, diese durch den Nachweis der Aufnahme in der ZPP-Datenbank oder z. B. auch durch die „VDOE-Basisqualifikation Prävention – Ernährung“ nachzuweisen.

Ja, dies ist durch abgeschlossene Weiterbildungen, (Fernstudiengangs-)Module oder z. B. auch durch den Besuch von Seminaren, wie z. B. VDOE-Seminaren möglich. Ein zweitägiges VDOE-Seminar entspricht 1 ECTS.

Voraussetzung ist immer die Erfüllung der Anbieterqualifikation. Wer Einzelberatung für Gesunde anbieten möchte, lässt sich am besten mit einem Konzept der „Individuellen präventiven Einzelernährungsberatung“ bei der ZPP listen. So ist man für die Krankenkassen und Klient*innen auffindbar und nach der Durchführung der Einzelberatung erhalten Klient*innen eine definierte Summe zurückerstattet.

 

Eine Listung für Gruppenberatung ist unseres Wissens nicht möglich. Hier funktioniert es nur über einen Kurs, der zur Prüfung eingereicht werden kann.

 

Es gibt diverse Anbieter, in deren Konzepte man sich einkaufen kann und sich dann, nach einer Einweisung in das „Programm“, also Präventionskurs oder z. B. individuelle präventive Einzelberatung bei der ZPP eintragen lassen kann.

 

Für VDOE-Mitglieder werden bei speziellen Anbietern, wie z. B. beim Angebot von Christof Meinhold, vergünstigte Konditionen eingeräumt.

GKV-Mindeststandards der Anbieterqualifikation für die Prävention

36 ECTS der Fachkompetenzen müssen aus einem ernährungswissenschaftlichen Studiengang mit Abschluss eingebracht werden. Darüber hinaus kann man auch bestimmte Fort- und Weiterbildungen einbringen, siehe FAQ der ZPP.

Ja, das ist möglich. Dabei können sie zu den 60 % der Mindestkompetenzen angerechnet werden, wenn im Modulhandbuch das Praktikum aufgeführt ist und daraus genaue Inhalte und Umfänge hervorgehen. Ggf. müsste dies durch ein Zeugnis oder Bestätigungsschreiben des Praktikums-Unternehmens bescheinigt werden.

 

Bei freiwillig absolvierten Praktika müssen ebenfalls Inhalte und Umfänge aus dem Praktikumszeugnis/der Praktikumsbescheinigung hervorgehen. Diese können im Bereich der 40 % angerechnet werden, die im Sinne des lebenslangen Lernens in Bezug auf den Gesamtumfang der Mindestkompetenzen ergänzt werden können.

Eine Anerkennung (zu den 40 %) ist möglich, wenn die Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung durch ein Curriculum bzw. Beiblatt einen Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der Prüfung belegen. Derzeit erstellt die ZPP ein solches Beiblatt und wird dies in der Datenbank bereitstellen. Wichtig ist dabei, dass diese Institutionen den entsprechenden Kriterien zur staatlichen Anerkennung entsprechen oder ein Berufs- oder Fachverband sind oder Mitglied in einem Berufs- oder Fachverband (Siehe hierzu: Kriterien zur Zertifizierung, S. 10, Stand: 23.11.2020).

Dies ist für die Ergänzung der 40 % möglich, sofern ein thematischer Bezug zu den fachlichen Mindeststandards gegeben ist. Aus den eingereichten Unterlagen des Antragstellers/der Antragstellerin muss deutlich hervorhegen, in welchen Umfängen die entsprechenden Inhalte erbracht wurden. Hierzu sollte zusätzlich zur Doktorurkunde ein offizielles Schreiben oder ein Gutachten der Hochschule beigefügt werden. Zu beachten ist, dass bei der Antragsstellung die Promotion abgeschlossen sein muss.

VDOE-Basisqualifikation - Prävention/Ernährung

Die “VDOE-Basisqualifikation Prävention – Ernährung” ist für drei Jahre gültig. Für die Aktualisierung müssen Inhaber*innen ihre Nachqualifizierung durch kontinuierliche Fortbildung zwischen dem Datum des Erwerbs und dem angegebenen Ablaufdatum der Urkunde dokumentieren. Innerhalb von drei Jahren werden 30 Fortbildungspunkte für die Aktualisierung der “VDOE-Basisqualifikation Prävention – Ernährung” benötigt. 15 Punkte sind durch VDOE-eigene Veranstaltungen abzudecken.

Hierfür laden Sie bitte die Teilnahmebescheinigungen der von Ihnen in dem Zeitraum besuchten Veranstaltungen (außer VDOE-Veranstaltungen, diese werden automatisch angerechnet) einzeln im Intranet-Bereich „Mein Zertifikat“ unter „Basisqualifikation“ hoch oder listen diese in dem Dokumentationsbogen mit den Fortbildungspunkten gesammelt auf. Die Punkte können mit den „Erklärungen zum Punktesystem“ und „FAQ“ selbst berechnet werden. Die Auflistung ist zusammen mit den dazugehörigen aussagekräftigen Bescheinigungen bis spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeit im Intranet hochzuladen. Nach erfolgreicher Überprüfung der Nachweise wird die Qualifizierung für die kommenden drei Jahre verlängert.

Oecotropholog*innen/Ernährungswissenschaftler*innen können nicht mit den Krankenkassen direkt abrechnen (Ausnahmen: Abtretungserklärung von Patient*innen und Heilmittel Ernährungstherapie).

 

Die Frage zielt wahrscheinlich auf die Anerkennung ab, ob die Teilnahme an einem in der Datenbank gelisteten Kurs anerkannt für die Klient*innen bezuschusst wird?

 

Die Krankenkassen haben einen Auftrag, die Qualität von Präventionskursen zu prüfen, was einheitlich über die ZPP bewerkstelligt wird. Hier würde die VDOE-BQ allein nicht ausreichen, um die Anbieterqualifikation nachzuweisen bzw. anerkannt und direkt ungeprüft in die Datenbank aufgenommen zu werden. Ein Antrag bei der ZPP mit Nachweis der Module, die die einzelnen Abschnitte/Kompetenzen abdecken ist hier zwingend erforderlich.

 

Handelt es sich um Angebote im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, prüfen Krankenkassen oder Anbieter selbst die Qualifikation der durchführenden Anbieter. Hier ist es hilfreich und für alle Seiten erleichternd, dass die VDOE-BQ die Erfüllung der „GKV-Mindeststandards des Leitfaden Prävention“ bescheinigt. Der VDOE geht hier nach den Kriterien aus dem Leitfaden vor.

Die VDOE-BQ wird bisher von keiner Krankenkasse für Präventionskurse verlangt. Aber bei Maßnahmen in der betrieblichen Gesundheitsförderung kann der Nachweis der Erfüllung der Kriterien der Anbieterqualifikation genutzt werden. Insbesondere wenn keine Überprüfung der ZPP stattgefunden hat und kein Eintrag in der Datenbank geführt wird. Den Auftraggebern zeigt es, dass die Kriterien laut Leitfaden Prävention vom BerufsVerband überprüft und bestätigt wurden. Des weiteren wird Weiterbildungs-erfahrung belegt und die Inhaber*innen verpflichten sich zur kontinuierlichen Weiter-bildung. Die letzten beiden Punkte gehen über die von der ZPP geforderten Vorgaben hinaus.

 

Eine erworbene VDOE-BQ führt allerdings nicht automatisch zur Anerkennung der Anbieterqualifikation bei der ZPP. Es reicht leider nicht, die Urkunde der BQ hochzuladen, denn die Kooperationsgemeinschaft der Kassen hat nach einem „vom GKV-Spitzen-verband festgelegten Verfahren“ zu prüfen. Die ZPP prüft nach deren System die Anträge mittels hochgeladener einzelner Module in den passenden Themenbereichen ergänzt um den Nachweis der dazugehörigen Modulhandbücher. Dabei werden vor allem auch die „Kriterien zur Zertifizierung“beachtet. Diverse mit der Überprüfung verbundene Frage-stellungen werden auf der GKV- und ZPP-Website unter den FAQ beantwortet, die im Vorfeld der Beantragung von Anbieter*innen gut „studiert“ werden sollten.

Erklärung zum Begriff „Abrechnung“ mit Krankenkassen: Es findet bei Präventionskursen keine Abrechnung der Kursanbietenden mit den Krankenkassen statt, sondern Kurs-teilnehmende erhalten Zuschüsse/Teilerstattung der Kursgebühr, wenn der Präventionskurs in der Datenbank gelistet ist und sie nicht das jeweilige Jahreskontingent ihrer Krankenkasse an Zuschüssen für die Prävention ausgeschöpft haben.

 

Präventionskurse werden nur anerkannt und bezuschusst, wenn sie in der Datenbank gelistet sind, wobei die Anbieterqualifikation in Kombination mitgeprüft wird.

 

Für Maßnahmen der Gesundheitsförderung im Betrieb und/oder den Lebenswelten ist eine Listung in der Datenbank gar nicht vorgesehen und möglich. Hier ist eine Aner-kennung oder Nutzung der Steuervorteile auch ohne eine Listung in der Datenbank möglich.

Jedoch ist für Maßnahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben auch die Erfüllung der Anbieterqualifikation der Durchführenden zu überprüfen und der Nachweis der Anbieterqualifikation notwendig, insbesondere, wenn die steuerlichen Vorteile greifen sollen. Hierfür sind auch weitere Vorkenntnisse erforderlich wie Erfahrung in Organi-sationsentwicklung mit der jeweiligen Zielgruppe oder dem Setting. Diese können z. B. über die VDOE-Zusatzqualifikation Gesundheitsförderung Betrieb oder Lebenswelt nachgewiesen werden.

 

Mehr dazu finden Sie hier.

 

Informationen zu Steuerlichen Vorteilen und Qualifikation finden Sie hier.

Es können Maßnahmen steuerbefreit geleistet werden, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.

 

Hierzu zählen

  1. Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (zertifizierte Präventionskurse),
  2. nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen und
  3. Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld “gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil”.

Die VDOE-BQ bestätigt die Erfüllung der Vorgaben der GKV-Mindeststandards. Zudem sollten die Inhaber*innen davon ausgehen können, dass sie die Voraussetzungen der Anbieterqualifikation auch bei der Überprüfung durch die ZPP erfüllen und dort nach einem Antrag und der Überprüfung nach dem ZPP-System (mit erforderlichem Nachweis der entsprechenden Modulhandbücher) anerkannt werden. 

Es reicht nicht, wenn nur die/der Kursleiter*in gelistet ist. Der Präventionskurs muss ebenfalls anerkannt sein.

 

Eine Erstattung der Präventionskursgebühr durch die Krankenkasse ist ausgeschlossen, wenn lediglich die Anbieterqualifikation erfüllt, jedoch der Kurs nicht geprüft und zertifiziert ist.

 

Für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) könnte (Betriebsintern – also ohne externe Teilnehmer – und wenn es inhaltlich passt) beispielsweise auch ein bereits bei der ZPP für Endverbraucher*innen geprüftes und zertifiziertes Präventions-kurskonzept genutzt und innerbetrieblich angewendet werden. Wer in der Datenbank „Gesundheitskurssuche“ gelistet ist, erfüllt die Anbieterqualifikation und kann dies mittels der Zusage der Anerkennung durch die ZPP nachweisen.

Nein, Prävention (§ 20 SGB V) und Therapie (§ 43 SGB V) haben streng genommen nichts miteinander zu tun. Die Bereiche werden bei den Krankenkassen auch in getrennten Abteilungen bearbeitet.

Entscheidend ist, dass die Inhalte passen, unabhängig davon, in welchem Studiengang man sie erlangt hat.


Allerdings ist zu bedenken, dass mindestens 60 %, also 36 ECTS der insgesamt erforderlichen 60 ECTS aus einem ernährungswissenschaftlichen Studiengang einzubringen sind. Darunter ist keine Anerkennung möglich.

Für die Erlangung der Anbieterqualifikation ist es unerheblich, wann der Abschluss und welcher Abschluss (Diplom, Bachelor, Master) erworben wurde. Essentiell ist der Nach-weis der Module und Inhalte durch die Studienordnungen bzw. Modulhandbücher und die Erfüllung der inhaltlichen Vorgaben. Mindestens 60 % der 60 erforderlichen ECTS-Punkte sind durch relevante Module eines ernährungsbezogenen Studiengangs abzudecken.

 

Die evtl. weiteren erforderlichen ECTS-Punkte können auch durch Angebote relevanter Weiterbildungsinstitutionen komplettiert werden.

 

Es ist dem VDOE nicht bekannt, dass es eine offizielle grundsätzliche Differenzierung oder Priorisierung der Studienabschlüsse oder Zertifikate bei den Krankenkassen gibt.

 

Im Prinzip ist es den Vorgaben entsprechend unbedeutend, ob ein Bachelorabschluss oder ein Diplom eines ernährungsbezogenen Studiengangs eingebracht wird. Wenn die Vorgaben der einzelnen Kompetenzbereiche durch das Studium mit Diplom oder einem Bachelorabschluss oder auch durch die Abschlüsse von Bachelor und Master abgedeckt werden, ist eine Anerkennung der Anbieterqualifikation möglich. Dies ist sowohl bei der Anerkennung der ZPP, wie auch für die VDOE-BQ zutreffend. (Da die Studiengänge und die Spezialisierungen sehr unterschiedlich sind, kann es sogar vorkommen, dass ein Bachelorabschluss die Kriterien mit mehr anrechenbaren ECTS-Punkte pro Kompetenz-bereich erfüllt, als ein Diplomstudiengang.)

 

Wenn einzelne Kompetenzbereiche der Tabelle nicht durch ECTS-Punkte des Bachelor-studiengangs abgedeckt werden, kann dies durch bewusste Modulwahl im Master-studiengang ergänzt werden und somit zur Erfüllung der Kriterien zur anerkannten Anbieterqualifikation führen.

Es werden nur die Präventionskurse von der ZPP selbst geprüft, zertifiziert und dann in der Datenbank gelistet und bezuschusst, die öffentlich sind und nicht im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung konzipiert sind. Diese sind dann für Versicherte und auch für Krankenkassenmitarbeiter*innen sichtbar. Wenn ein Präventionskurs von gelisteten Anbieter*innen in der Datenbank „Gesundheitskurssuche“ aufgeführt ist, müssen sich Versicherte nicht im Vorfeld an die Krankenkasse wenden. Hier besteht ein (Teil-)Erstattungsanspruch für Versicherte, dessen Höhe aus der Datenbank erkennbar sein müsste. Eine Listung bestätigt die Anbieterqualifikation und berechtigt die Krankenkassen, bei den teilnehmenden Versicherten einen bestimmten Anteil der Kurskosten zu erstatten/bezuschussen.

 

Kurse für Endverbraucher*innen, die nicht geprüft wurden und nicht in der Datenbank stehen, werden nicht anerkannt und daher nicht bezuschusst.

 

Anerkannte Konzepte mit Vergünstigung für VDOE-Mitglieder finden Sie z. B. bei Christof Meinhold.

Ja, das ist möglich. Ein Praktikum kann zu den 60 % der Mindestkompetenzen angerechnet werden, wenn das Praktikum im Modulhandbuch aufgeführt ist und daraus genaue Inhalte und Umfänge hervorgehen. Ggf. müsste dies noch durch ein Zeugnis oder Bestätigungsschreiben der Praktikumsstelle bescheinigt werden.

 

Bei Praktika, die freiwillig gemacht worden sind, müssen ebenfalls Inhalte und Umfänge aus dem Praktikumszeugnis/der Praktikumsbescheinigung hervorgehen. Diese können im Bereich der 40 %, die im Sinne des lebenslangen Lernens in Bezug auf den Gesamtumfang der Mindestkompetenzen ergänzt werden können, angerechnet werden.

Hier finden Sie Informationen für betriebliche Maßnahmen.

 

Merke: Angebote von Betrieblichen Maßnahmen dürfen nicht durch die ZPP geprüft werden.

Siehe Punkte 1.2

„Für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V ist eine Zertifizierung durch die ZPP grundsätzlich nicht vorgesehen. Für Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 SGB V sind die Voraussetzungen nach Tz. 2.1 und 2.2 zu beachten, auch wenn sie im Rahmen der betrieblichen Gesund-heitsförderung erbracht werden.“

 

Erforderlich hierfür ist, dass „die Leistungen Bestandteil eines betrieblichen Gesundheits-förderungsprozesses sind, der nach § 20b SGB V bezuschusst wurde, beziehungsweise wird, oder die nicht zertifizierten Präventionskurse hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 SGB V genügen und sie im Auftrag eines Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte durchgeführt sowie vom Leistungsanbieter nicht mit demselben Konzept auch für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden. Die Anforderungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Ziel-gerichtetheit sind im „Leitfaden Prävention“ in der aktuellen Fassung vom 27. September 2021 ersichtlich.

  

Der vom Arbeitgeber allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurs genügt dann den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V, wenn er inhaltlich mit einem bereits zerti-fizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation identisch ist. Der Kursleiter hat das von ihm genutzte zertifizierte Kurskonzept zu benennen und schriftlich zu bestätigen, dass der angebotene Präventionskurs entsprechend den vor-gegebenen Stundenverlaufsplänen durchgeführt wird.“

 

Bei Angeboten in diesem Rahmen müssen Krankenkassen oder Firmen/Betriebe die Anbieterqualifikation selber prüfen und gewährleisten. Dies ist durch ein vorhandenes Zertifikat mit Bestandschutz möglich oder z. B. auch durch die Listung von Präventions-angeboten in der Datenbank der ZPP in Verbindung mit der Erfüllung der Anbieter-qualifikation.

 

Im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) kann die Anbieterqualifikation z. B. auch gut durch die Urkunde der “ VDOE-Basisqualifikation Prävention – Ernährung“ nachgewiesen werden.

 

Ein Nachweis der VDOE-BQ müsste ausreichen, damit Maßnahmen in Betrieben im Handlungsfeld Ernährung durchgeführt werden können, die unter die Steuerbegünstigung fallen. Schließlich bestätigt die Urkunde die fachgerechte Überprüfung der Erfüllung der GKV-Mindeststandards. Für die Gesundheitsförderung und Prävention wird die Anbieterqualifikation nach den Vorgaben des Leitfaden Prävention bestätigt.

 

Mit der VDOE-BQ bietet der BerufsVerband Oecotrophologie e.V. (VDOE) den Service der kompetenten und qualifizierten Überprüfung der Kriterien nach den GKV-Mindest-standards. So können die Mitarbeiter*innen der Krankenkassen oder Betriebe, die fachfremd sind, von der Überprüfung entlastet werden. Zudem war es dem Berufs-Verband wichtig, die kontinuierliche Fortbildung zu integrieren, selbst wenn sie bisher noch nicht im Rahmen der ZPP gefordert wird.

Die Grundkriterien, die der VDOE für die „VDOE-Basisqualifikation Prävention – Ernährung“ (BQ) prüft, entsprechen exakt der Tabelle und Vorgabe der „Mindeststandards“ des GKV-Spitzenverbands im Leitfaden Prävention, die die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) im Rahmen der Anbieterqualifikation überprüft.

 

Letztlich reicht es für die Erfüllung der Anbieterqualifikation im Bereich Prävention, die erforderlichen ECTS-Punkte aus dem ernährungsbezogenen Studium in den einzelnen Kompetenzbereichen nachzuweisen, so dass bereits nach dem Abschluss des Bachelors die Anbieterqualifikation erfüllt (und ein(e) Anbieter*in mit einem Angebot gelistet) werden kann. Diese Kompetenzbereiche werden durch die ZPP überprüft, aber meist in Zusammenhang mit einem zertifizierten Präventionskursangebot für die individuelle verhaltensbezogene Prävention oder mit einem zu prüfenden eigenen Kurskonzept. Hierbei ist es auch möglich, ein Konzept für die „individuelle präventive Einzelernährungs-beratung“ einzureichen. Vergünstigte Teilnahmegebühr gibt es für VDOE-Mitglieder für die Präventionskonzepte von Christof Meinhold.

 

Die VDOE-BQ muss nicht zusätzlich zu einer Listung in der Datenbank erworben werden.

Für die VDOE-BQ werden dieselben Vorgaben wie bei der ZPP, also die Kriterien der Anbieterqualifikation für die Prävention (Tabelle der „GKV-Mindeststandards“), überprüft.

 

Dennoch befugt die erworbene VDOE-BQ nicht automatisch zur Anerkennung der Anbieterqualifikation bei der ZPP bzw. zur Erstattung der Kosten von Präventionskursen, da die Krankenkassen verpflichtet sind, nach deren eigenen Verfahren zu prüfen.

 

Die Urkunde der VDOE-BQ bestätigt die Erfüllung der GKV-Mindeststandards sowie darüber hinaus vier besuchte VDOE-Seminartage und weiterführend die Verpflichtung zur kontinuierlichen Weiterbildung. Die Inhaber*innen der VDOE-BQ sollten davon ausgehen, dass sie die Voraussetzungen der Anbieterqualifikation bei der Überprüfung durch die ZPP ebenfalls erfüllen und bei der ZPP anerkannt werden können.

 

Gerade für den Bereich BGF kann die Urkunde der VDOE-BQ herangezogen werden, um die vom BerufsVerband bestätigte Erfüllung der Anbieterqualifikation darzustellen, so dass die Betriebe oder Krankenkassen nicht mehr selber die Überprüfung der Anbieter-qualifikation vornehmen müssten.

Die VDOE-BQ stellt allein eine Berechtigung zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention und Gesundheitsförderung dar, wie der Name darstellt und wie es im Text der Urkunde aufgeführt ist.

 

Für ernährungstherapeutische Leistungen nach § 43 SGB V ist beispielsweise das Zertifikat „Ernährungsberater/in VDOE“ zu erlangen. Ein anerkanntes Zertifikat wird von vielen Krankenkassen für ernährungstherapeutische Maßnahmen nach § 43 SGB V verlangt, damit Versicherte einen Zuschuss für die Kosten der Leistung Ernährungs-therapie erhalten können (TK, BARMER, IKK classic, etc.)

 

Hier ist ganz klar eine Grenze zwischen Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie zu ziehen.

„Zertifikat Ernährungsberater/in VDOE“ - Ernährungstherapie

Pro Seminartag kann man mit etwa 110 € bei VDOE-Seminaren rechnen. Es gibt Anbieter, bei denen Seminare günstiger sind (VHS o. ä.) und Anbieter, deren Preise höher liegen.


Sollten alle erforderlichen 28 Tage besucht werden müssen, weil keine Übungen im Bereich Beratung oder Erwachsenenbildung aus dem Studium anrechenbar sind, liegen diese also bei etwa 3.000 €. Der Zeitraum der Seminarbesuche kann selbst bestimmt werden, VDOE-Seminare „verfallen“ nicht. Die Kosten für die Seminarteilnahme (Seminargebühren und Reisekosten) sind steuerlich als Werbungskosten oder als Fortbildungskosten im Rahmen der Selbstständigkeit absetzbar.


Einen Überblick zu den Kosten der Zertifikatslehrgänge gibt das BZfE (2018). Eine Ergänzung zum Zertifikat „Ernährungsberater/in VDOE“ finden Sie hier (Achtung alte Adresse des VDOE).

Man kann bereits im Studium beginnen, Seminare beim VDOE oder ausgewiesene Kooperationsseminare (siehe VDOE-Website) zu belegen oder Themen für den Baustein Beratung oder Erwachsenenbildung besuchen und anrechnen lassen.

Nein, es handelt sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung. Die geforderte Berufserfahrung muss erst zum Zeitpunkt der Erlangung des Zertifikats nachgewiesen werden. So können sich Berufserfahrung und parallele Weiterbildung sinnvoll ergänzen.

Der Antrag kann nur mit einem Abschlusszeugnis angenommen werden. Als VDOE-Mitglied haben Sie die Möglichkeit, Ihre Transcripts im Vorfeld einzusenden und so bereits vorab eine Einschätzung zur Erfüllung der DGE-Zulassungskriterien und zur Anrechnung von Studienleistungen (Übungen in Beratung oder Erwachsenenbildung) zu bekommen.

Es gibt kein zeitliches Limit. Sie können nach Ihren zeitlichen und finanziellen Ressourcen planen. VDOE-Seminare können nicht „verfallen“.

Je nach Thema kann eine Promotion mit 2 Tagen in einem Baustein angerechnet werden.

Ein Vorteil ergibt sich, wenn ohnehin beabsichtigt wird, ein anerkanntes Zertifikat zu erlangen. Dann kann dieses Zertifikat, welches oft für die Therapie nachgefragt wird, auch für die Anbieterqualifikation Prävention bei der ZPP eingebracht werden.

Praktische Erfahrung für das „Zertifikat Ernährungsberater/in VDOE“

Es kann sinnvoll sein, wenn noch Studienleistungen offen sind, ein Urlaubssemester einzulegen und in dieser Zeit ein Praktikum von mindestens 4-8 Wochen zu absolvieren. Sind bereits alle Studienleistungen erfüllt und der Abschluss nur noch eine formale Frage, so ist es auch noch möglich, ein Praktikum zu machen, sofern man noch immatrikuliert ist. Auch ein Traineeprogramm ist eine gute Möglichkeit, um erste Berufserfahrungen zu sammeln.


Für den Bereich Prävention und Gesundheitsförderung oder die VDOE-Basisqualifikation ist keine Berufserfahrung notwendig. Hier kann man bereits praktische Erfahrungen im Rahmen von Prävention/Gesundheitsförderung sammeln, die neben dem Nachweis für die Zertifizierung für den Bereich Ernährungstherapie angerechnet werden kann.


Im Übrigen ist es nicht verboten, ohne Zertifikat als Ernährungsberater*in tätig zu werden. Die Patient*innen erhalten dann nur keinen Zuschuss zu den Kosten von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Allerdings sinkt die Nachfrage bei höherer finanzieller Eigenbeteiligung.

Für den Nachweis beruflicher Tätigkeiten in einem beratungsrelevanten Bereich der Oecotrophologie werden anteilig auch Praktika anerkannt. Die aussagekräftigen Nachweise der Tätigkeit sind nicht Voraussetzung für den Beginn des Zertifizierungsprozesses, sie sind spätestens vor der Vergabe des Zertifikats einzureichen/hochzuladen.


Nachzuweisen sind 12 Monate in Vollzeittätigkeit (Anrechnung von max. 4 Monaten eines adäquaten Praktikums möglich) oder 18 Monate in Halbtags- oder kontinuierliche Honorartätigkeit (Anrechnung von max. 6 Monaten eines adäquaten Praktikums möglich).

 

Voraussetzungen für die Anrechnungsfähigkeit von Praktika:

  • Zeitpunkt: nach dem 3. Semester
  • Dauer: Mindestdauer 4 Wochen (besser länger, damit man sich in die Materie gut einarbeiten kann und u. U. selbst Aufgaben (unter Anleitung) übernehmen kann.
  • Tätigkeitsbereich: Ernährungsberatung/Ernährungstherapie/Prävention (beispielsweise Klinik, Krankenkasse, Ernährungsberatungspraxis)
  • Betreuung/Anleitung: Betreuung durch (idealerweise zertifizierte/registrierte) Oecotropholog*in/Ernährungswissenschaftler*in oder Diätassistent*in oder Ernährungsmediziner*in.
  • eigenständig ausgeführte Aufgaben

Es besteht auch die Möglichkeit z. B. mit der VDOE-Basisqualifikation im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung erste Berufserfahrungen zu sammeln.

 

Ein Praktikum während des Studiums verkürzt den Zeitraum der im Anschluss an das Studium zu sammelnden nachzuweisenden Berufserfahrung.

Mit der Erfüllung der Anbieterqualifikation für die Prävention z. B. mit der VDOE-Basisqualifikation, wird keine Berufserfahrung benötigt. Anders ist es bei dem „Zertifikat Ernährungsberater/in VDOE“. Hier muss man Berufserfahrung nachweisen, um schließlich das Zertifikat zu erhalten. Berufserfahrung kann man in folgenden Bereichen sammeln: Reha-Einrichtungen, Krankenhäuser, Adipositas-Zentren, Praxen für Ernährungsberatung/-therapie, ggf. ärztliche Schwerpunktpraxen etc.

Berufserfahrung (inkl. Praktika) kann durchaus aus mehreren Tätigkeitsfeldern oder von verschiedenen Arbeitgebern addiert werden. Meist bringen die Bewerber ein Puzzle aus Praktika und/oder unterschiedlichen Honorartätigkeiten mit. So können bspw. auch zwei Vollzeit-Stellen mit der Dauer von jeweils einem halben Jahr angerechnet werden und die Bedingungen erfüllen.


Insgesamt müssen zwölf Monate in Vollzeit oder 18 Monate mittels Halbtags- oder kontinuierlicher Honorartätigkeit nachgewiesen werden.

Ein Praktikum kann ab dem 3. Semester angerechnet werden. Liegen die Praktika nach dem Studium werden sie angerechnet, auch wenn sie länger zurück liegen.

Selbstständigkeit

Es kommt ganz auf den Background an. Die Erfahrung aus einer Ausbildung, die Inhalte im Bachelor und ggf. Master, praktische Erfahrung aus Praktika oder einer Anstellung tragen zu der Entscheidung bei. Finanzielles Rückgrat, Risikobereitschaft, bestehende Kontakte/Netzwerke sind weitere zu bedenkende Faktoren. Ein Businessplan mit Aufstellung der geplanten Angebote, der geschätzten Einnahmen und Ausgaben, Standort- und Konkurrenzanalyse lässt eine realistische Einschätzung zur Entscheidungsfindung zu.

 

Direkt nach dem Bachelorstudium in die Selbstständigkeit einzusteigen ist meist nicht empfehlenswert und sehr risikobehaftet. Dies wäre mit der Unterstützung eines Netzwerks wie z. B. dem Netzwerk Dr. Ambrosius eher machbar, da hier auf das Know-how zurückgegriffen werden kann und Schulungen in verschiedenen Bereichen angeboten werden. Auch die Akquise oder Beratung wird durch bereits vorhandene nutzbare Materialien erleichtert.

Nein, grundsätzlich sind Leistungen der Prävention im Gegensatz zur Ernährungstherapie (mit ärztlicher Notwendigkeitsbescheinigung/Verordnung) steuerpflichtig. Anders sieht es aus bei „Kleinunternehmer*innen“ (Umsatz unter 22.000 €/Jahr), die dann auch für präventive Leistungen keine Umsatzsteuer ausweisen müssen.

Das ist grundsätzlich möglich. Je nach Angebot (z. B. Kochschule) kann es sein, dass ein Gewerbe anzumelden ist. Wer im Lebensmittelbereich arbeitet und bei der Zubereitung von Speisen direkten Kontakt mit Lebensmitteln hat, braucht zwingend ein Gesundheitszeugnis.

 

Hierfür ist eine Erstbelehrung-Hygieneschulung beim Gesundheitsamt nach dem Infektionsschutzgesetz § 43 zu besuchen. Diese ist nach 2 Jahren mittels Folgebelehrung aufzufrischen.

Es ist nicht erforderlich, aber dennoch sinnvoll. Da der Begriff Ernährungsberater*in nicht geschützt ist und nicht geschützt werden kann, dient das Zertifikat einer der/s anerkannten Institutionen bzw. Verbandes zur Qualitätssicherung und Abgrenzung von nicht oder nicht ausreichend qualifizierten Ernährungsberater*innen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Nein. Es ist nicht verboten, ohne Zertifikat als Ernährungsberater*in tätig zu werden. Die Patient*innen erhalten dann allerdings keinen Zuschuss zu den Kosten von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Durch die höhere finanzielle Eigenbeteiligung wird die Nachfrage vermutlich sinken.

 

Krankenkassen und Auftraggeber wissen den Vorteil zu schätzen, insofern bietet das Zertifikat einen Wettbewerbsvorteil. Zudem belegt der Weg zum Zertifikat auch die eigene Weiterbildung und fördert das Netzwerken.

 

Ferner stellt es ein Argument für ein höheres Honorar oder Einkommen dar.

Ja. Grundsätzlich ist es möglich, alle Ausgaben der beruflichen Fortbildung als Werbungskosten bei der Steuer abzusetzen. Dazu zählen Gebühren rund um die Fortbildung (Lehrgangsgebühren, Teilnehmergebühren, Zulassungsgebühren, Prüfungsgebühren, Studiengebühren), aber auch Kosten für Arbeitsmaterialien oder Ausgaben für Laptop oder Computer. Auch Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten können abgesetzt werden, sofern diese anfallen. Für die Werbungskosten gibt es ein zu ermittelndes individuelles Limit.

VDOE-Seminare

Die Seminare des VDOE werden u. a. anhand der Zielgruppe und des Anspruchs eingeteilt in Einsteiger-, Fortgeschrittenen- und Profis/Führungskräfte-Seminare. Dies kann in der Seminarsuche gefiltert werden. An Studierende richten sich insbesondere die Seminare für Einsteiger, es ist aber auch möglich an den anderen Seminaren teilzunehmen, wenn Vorwissen/Erfahrungen vorhanden sind. Die Einteilung ermöglicht sowohl den Teilnehmenden als auch den Referent*innen die Anforderungen und Erwartungen der Inhalte abzustecken.

Allgemeine Fragen

Ja. Die VDOE-Basisqualifikation kann als Grundstein für das Zertifikat „Ernährungsberater/in VDOE“ genutzt werden. Die vier für die VDOE-BQ besuchten VDOE-Seminartage werden ebenfalls für das Zertifikat angerechnet.

Ja. Die Mindestanforderungen für die Zulassung von Oecotropholog*innen und Ernährungswissenschaftler*innen zur Zertifizierung wurden 2011 in Zusammenarbeit der für die Zertifizierung bzw. Registrierung dieser Studienabsolvent*innen zuständigen Institutionen DGE, VDOE, VFED und QUETHEB sowie unter fachlicher Beratung durch den VDD und in Absprache mit den Hochschulen und Universitäten, die entsprechende Studiengänge anbieten, definiert. Demnach gelten die DGE-Zulassungskriterien für alle zuvor genannten Zertifikatsanbieter.

Die VDOE-Seminare werden immer für ein Jahr geplant. Für das Jahr 2022 ist die Planung abgeschlossen. Sie finden auf unserer Website auch Kooperationsseminare, bei denen noch freie Plätze verfügbar sind. Die Seminarplanung für 2023 wird den Mitgliedern voraussichtlich Ende November bekannt gegeben. Das neue Programm ist meist eine Woche vor der Möglichkeit zur Buchung (meist ab Anfang Dezember) online einzusehen.

Insofern ist es sinnvoll, spätestens im letzten Quartal VDOE-Mitglied zu werden https://www.vdoe.de/mitgliedschaft/einzelmitglieder/mitglied-werden/, um sich mit seinem Mitglieder-Passwort einloggen und Seminare buchen zu können. Die Angabe der Uhrzeit zum Beginn der Buchungsmöglichkeit sollte beachtet und genutzt werden.

Der Weg zu beiden Zertifikaten ist unterschiedlich. Das DGE-Zertifikat besteht aus einem Curriculum mit festen Inhalten, umfasst eine Projektarbeit und eine Prüfung.

 

Das VDOE-Zertifikat ist flexibel gestaltet und setzt sich aus Seminarbesuchen in verschiedenen Themenfeldern zusammen. Die Inhalte der Bausteine können nach Interesse flexibel gewählt werden.

 

Zudem kann die Dauer von der Anmeldung bis zur Erfüllung der Kriterien frei gehandhabt werden. Es gibt keine Prüfung, aber es wird Berufserfahrung (u.a. in der Therapie) verlangt, sodass der VDOE sein Zertifikat auch immer für Prävention und die Therapie eingestuft hat.

Eine solche Auswertung ist uns nicht bekannt.

 

Es lässt sich jedoch wahrnehmen, dass das Interesse der Bevölkerung am Thema Ernährung durch die Pandemie gestiegen ist. In den Medien erhält das Thema Ernährung deutlich mehr Aufmerksamkeit und auch in Betrieben wird das Thema bedeutsamer.

 

In Pandemiezeiten war die Nachfrage von Präsenzberatung zwangsläufig stark zurückgegangen und die Präventionsmaßnahmen in Betrieben runtergefahren. Aktionen/Maßnahmen wurden inzwischen auf Online-Angebote umgestellt und das Angebot somit wieder ausgeweitet.